Schreiben ist eine Form persönlicher Freiheit (DON DE LILLO)

Herzlich Willkommen auf meinem Blog. Hier möchte ich in unregelmäßigen Abständen meine Gedanken und Positionen zu unterschiedlichen politischen Themen aufschreiben.

14. November 2011

Voraussetzungen und Ausgestaltung des Betreuungsgeld


Der Koalitionsausschuss hat am 6. November 2011 die Einführung des Betreuungsgeldes für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr beschlossen. Das Betreuungsgeld soll ab dem 1. Januar 2013 zunächst in Höhe von 100 Euro monatlich für das 2. und ab dem Jahr 2014 in Höhe von 150 Euro für das 2. und 3. Lebensjahr des Kindes eingeführt werden.

Viele junge Eltern finden die Krippe für die sensible Bindungsphase von Ein- und Zweijährigen nicht ideal. Sie wünschen sich, die Betreuung persönlich leisten oder privat organisieren zu können, beispielsweise durch eine Tagesmutter oder familiennahe Bezugsperson. Das Betreuungsgeld soll ihnen dabei helfen. Ebenso wie der ab 2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Ein- und Zweijährige unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Einkommen garantiert wird, setzt auch das Betreuungsgeld keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder soziale Bedürftigkeit voraus.

Das Betreuungsgeld ist eine Leistung, die Elternverantwortung und Wahlfreiheit stützt und stärkt. Es unterstützt junge Eltern dabei, den für sie und ihr Kind individuell passenden Familienentwurf zu leben. Es ist für die vollzeitbeschäftigte Führungskraft, die für ihr Einjähriges eine Kinderfrau engagiert, genauso gedacht, wie für die Krankenschwester, die zu ungünstigen Zeiten arbeitet und sich auf eine Tagesmutter verlässt, wie für den Hausmann, der sein Kleinkind selber betreuen will oder die Doppelverdiener, die die Großeltern einspannen!

Das Betreuungsgeld ist eine echte Bildungsinvestition: Die emotionale Sättigung und das Erleben sicherer Bindung in den ersten Lebensjahren ist die zentrale Grundlage für späteren Bildungserfolg. Langzeitstudien weisen nach, dass frühe Krippenbetreuung keine messbaren Bildungsvorteile, dafür aber möglicherweise Risiken für die emotionale Entwicklung mit sich bringen kann, daher gibt es keinen Grund für staatliche Einseitigkeit zugunsten von Krippen bei der Förderung von Betreuungsformen.

Laut einer Arbeit von Roisman et al. 2009 sind gerade für psycho-sozial belastete Kinder individualisierte Alternativen wichtig, also z.B. liebevolle Omas, Tanten, enge Freunde der Familie oder Pflegeeltern. Diese Kinder haben oft ein Defizit in der seelischen und emotionalen Reifung, und in dieser Kategorie werden sie in Krippen sogar zusätzlich belastet oder geschädigt (Roisman nennt dies "second hit").

Keine Konkurrenz zum Bayerischen Landeserziehungsgeld:

Das Landeserziehungsgeld hat nichts mit der gewählten Betreuungsform zu tun sondern stellt eine Sozialleistung dar, die an niedrige Einkommen von Familien anknüpft.

Es schließt unmittelbar an das Bundeselterngeld an und deckt die durch den Verzicht oder die Reduzierung der Erwerbstätigkeit entstehende Einkommenslücke teilweise ab. Die Einkommensgrenzen betragen 25.000 Euro für Paare, 22.000 Euro für Alleinerziehende.

Das Landeserziehungsgeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt: 1. Kind 150 Euro für 6 Monate, 2. Kind 200 Euro für 12 Monate, 3. Kind 300 Euro für 12 Monate.

Fazit: Die beiden Leistungen verfolgen unterschiedliche familienpolitische Ziele und stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern ergänzen sich im Bedarfsfall. Durch dieses Zusammenspiel können Familien gestärkt und Kinder in ihrer Entwicklung bestmöglich gefördert werden.